Standardsoftware – Abschreibung als bewegliches Anlagevermögen
Neigt sich das Geschäftsjahr dem Ende zu, haben auch die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilungen eine ganze Reihe an Abschlussarbeiten zu erledigen. Um eine Bilanz erstellen zu können, müssen zum einen alle Konten abgeschlossen werden und zum anderen auch die sogenannten Abschlussbuchungen getätigt werden. Neben den Buchungen für Bestandsveränderungen und Rückstellungen haben darüber hinaus nun auch die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) erfasst werden. Da jedes Wirtschaftsgut in der Regel nur eine begrenzte Lebensdauer hat, muss der diesbezügliche jährliche Wertverlust in der Bilanz notiert werden.
Hierzu zählen neben der Abschreibung für Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung natürlich auch die Software, ohne die in der Regel kein Betrieb mehr bestehen kann.
Standardsoftware verliert ständig an Wert
Software und Softwareprogramme unterliegen ständigen Neuerungen, sodass sie bereits im Jahr…
der Anschaffung als wirtschaftlich veraltet gelten können. Ob es sich um Software für die Lagerhaltung, für die Personalwirtschaft, für die Konstruktion oder auch für die Buchhaltung handelt: Meist ist auf dem Softwaremarkt bereits in kürzester Zeit ein neueres und vermeintlich besseres Softwareprogramm erhältlich. Entsprechend ist dann auch der buchhalterische Wertverlust zu berücksichtigen.
Abschreibung auf Standardsoftware
Um die Abschreibungsbuchungen für Software zu tätigen, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, ob es sich bei dem Computerprogramm um individuelle angefertigte Programme handelt oder aber um eine Standardsoftware, die in vielen anderen Betrieben ebenfalls einsatzfähig ist. Erstere ist in der Regel wesentlich teurer als die Standardsoftware, sodass dieses als tatsächliches Ablagevermögen zu sehen ist. Programme aus der Rubrik Standardsoftware jedoch, sind preislich meist niedrig angesetzt und gehen somit meist als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter durch.
Standardsoftware ist meist als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) zu sehen
Ob es sich bei der Software um ein geringwertiges Wirtschaftgut (GWG) handelt, ist an den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erkennen. Standardsoftware mit einer Netto-Preisspanne zwischen 150 Euro und 1.000 Euro können hier sofort komplett abgeschrieben werden und sind entsprechend als Betriebsausgaben zu verbuchen, bzw. haben eine nur geringe Nutzungsdauer. Hier wird buchhalterisch unterstellt, dass das Wirtschaftsgut sofort in den Verbrauch fließt – was im tatsächlichen Fall in der Regel kaum der Fall sein wird.
Wirtschaftliche Nutzungsdauer von Standardsoftware
Standardsoftware, welche nicht unter der Bezeichnung GWG zu erfassen ist, unterliegt einer anderen Abschreibung. Hier hat der Gesetzgeber eine entsprechende Nutzungsdauer festgelegt, die meist nur wenige Jahre umfasst. Insbesondere für Standardsoftware, die unter der Bezeichnung ERP-Software verkauft wird, gilt laut Finanzverwaltung (Bundessteuerblatt 2005 I / S. 1025 und BMF-Schreiben vom 18. November 2005 / IV B 2 Seite 2172 37/05) eine Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren.
Standardsoftware ist buchungstechnisch als körperliche Ware zu sehen
Obwohl bei der Standardsoftware wie auch bei der individuell erstellten Software kein greifbarer Gegenstand zu erkennen ist, gilt diese trotzdem als körperliche Ware und auch für die Abschreibung als Gegenstand. Hier steht zwar auch das Wirtschaftsgut ansich im Vordergrund, jedoch ist dieses als ein Werk geistigen Inhalts zu betrachten. Der Gegenstand in Bezug zum Warenumschlag ist als verkörperte geistige Leistung umgewandelt worden.
Der für die Standardsoftware genutzte Datenträger ist für die Beurteilung nicht relevant; hier greift der gleiche Maßstab wie beispielsweise beim Wirtschaftsgut Buch – ebenfalls eine verkörperte geistige Leistung.
Aufwendungen für Standardsoftware im Einzelnen
Aufwendungen für Standardsoftware bis zu 150 Euro (Nettobetrag) können noch im gleichen Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Liegt der Preis oberhalb dieser Grenze, jedoch nicht über 1.000 Euro (Nettobetrag), so hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angesetzt zu werden. Die gleichmäßige Abschreibung in diesem Zeitraum ist ebenfalls als Betriebsausgaben zu verbuchen. Aufwendungen über 1.000 Euro müssen auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Eine Investitionszulage kann hier jedoch nicht mehr gewährt werden, da der Bundesfinanzhof (BFH) Standardsoftware immer noch als immaterielles Wirtschaftsgut ansieht. Ob diesbezüglich eine Änderung zu erwarten ist, bleibt noch abzuwarten.